VIII ZB 21/78 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Partei gemäß § 299 ZPO u.U. ein Recht darauf hat, daß die Prozeßakten zur Ermöglichung der Einsichtnahme an einen auswärtigen Ort übersandt werden (vgl. dazu BGH Urteil vom 12. Dezember I960 - III ZR 191/59 « NJW 1961, 559). BGH, BESCHLUSS vom 3.9.1980, Az § 299a Datenträgerarchiv Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden
Sie führte aus, dass nach § 299 Abs. 2 ZPO einem Dritten Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn die Parteien einwilligten oder der Dritte ein rechtliches Interesse glaubhaft mache. Ein rechtliches Interesse läge bereits dann vor, wenn Rechte eines Antragstellers durch den Akteninhalt nur mittelbar berührt werden könnten. Dies sei dann der Fall, wenn dem Prozess, in dessen Akten Einsicht. Rechtsprechung zu § 299 ZPO. 640 Entscheidungen: OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20. Gewährung von Akteneinsicht ist nicht anfechtbar! BGH, 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19. Einsicht des Kommanditisten in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Zum selben Verfahren: OLG Hamburg, 30.09.2019 - 2 VA 10/19 . Kein Einsichtsrecht des Kommanditisten einer insolventen Publikums-KG in die. § 299 ZPO - Akteneinsicht; Abschriften (1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 299. zum Seitenanfang. Dokument; Kommentierung: § 299; Gesamtes Wer
Die von den Parteien nach § 134 ZPO oder die von Dritten nach § 142 Abs. 1 ZPO eingereichten Original-Urkunden sind nicht Teil der Gerichtsakten. Ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf die Erteilung von Abschriften folgt nicht unmittelbar aus § 299 ZPO. Bei Urkunden, die unmittelbar vom Gericht gem.  Text § 299 ZPO a.F. in der Fassung vom 01.01.2018 (geändert durch Artikel 11 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 Musielak/Voit/Huber, 17. Aufl. 2020, ZPO § 299 Rn. 3-5. zum Seitenanfang. Dokument; Kommentierung: § 299; Gesamtes Wer ZPO § 299 i.d.F. 22.12.2020. Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten Titel 1: Verfahren bis zum Urteil § 299 Akteneinsicht; Abschriften (1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne. § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat
ZPO § 299 Abs. 2 In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen. Weiterlesen. 15. Juli 2014 Kai Siegfried. Einsicht des Erstehers in Zwangsverwaltungsakte. In der Regel steht dem Ersteher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gem. § 299 Absatz 1 ZPO in die Zwangsverwaltungsakte zu. LG . Weiterlesen. Aktuelles. § 299 ZPO Akteneinsicht; Abschriften (1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird § 299 ZPO - (1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die E.. ZPO § 299 < § 298a § 299a > Zivilprozessordnung. Ausfertigungsdatum: 12.09.1950 § 299 ZPO Akteneinsicht; Abschriften (1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten. Rechtsgrundlagen ZPO - Zivilprozessordnung Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten Titel 1 Verfahren bis zum Urteil Norm: § 299 ZPO Akteneinsicht; Abschrifte
Verfahren bis zum Urteil. Paragraf 299. Akteneinsicht; Abschriften. [1. Januar 2018] 1 § 299. 2 Akteneinsicht; Abschriften. 3 (1) Die Parteien können [ die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d [ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen AW: § 299 ZPO (Akteneinsicht) = Kosten??? So, bin selber fündig geworden. Also wenn das Insolvenzsverfahren eröffnet ist kostet es in Berlin auf jeden Fall nichts Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung sei im Verfahren vor dem Landgericht Berlin nicht ausreichend sichergestellt, weil das Gericht nach § 299 ZPO den Schadensersatzklägerinnen die Akteneinsicht nicht verweigern dürfe Art. 299 Abs.1 ZPO stellt eine Generalklausel dar, deren Konkretisie- rung gemäss Art.4 ZGB durch das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalles stattzufinden hat
Art. 299 ZPO vom 2021 Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien eines Rechtsstreits die Prozessakten jederzeit einsehen und sich von der Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Probleme zeigt die Praxis hier - soweit ersichtlich - nicht Die Entscheidung des Gerichtspräsidenten, gemäß § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, unterliegt.
etwa §§299, 357 ZPO. Freie Beweiswürdigung §286 I 1: Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Vorlesung Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 32. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG
diesem Einsicht in die Insolvenzakten gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zu gewähren. Der Gläubiger war zwar keine Partei des Insolvenzverfahrens, hat nunmehr aber ein rechtliches Interesse an der Frage, ob noch Vermögen der GmbH vorhanden ist, auch wenn dies nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken Januar 2017 auch in den selbständigen Kindesunterhaltsverfahren verpflichtet Art. 299 ZPO das Gericht zudem, die Vertretung des Kindes zu prüfen und « wenn nötig » anzuordnen, sowie gegebenenfalls einen Beistand zu bezeichnen. 2 Die Rechtslage ist dann speziell, wenn das minderjährige Kind gegen einen Elternteil klagt, insb. wenn es einen Unterhaltsbeitrag in einem selbständigen. In eherechtlichen Verfahren hat das Gericht, falls nötig, dem Kind im Prozess einen Beistand zur Seite zu stellen (Art. 299 Abs. 1 ZPO), dies ist namentlich dann der Fall, wenn: die Eltern unterschiedliche Anträge bezüglich der Kinderbelange stellen (Art. 299 Abs. 2 lit. a ZPO) Art. 66 ZPO, Kinder als Partei im Prozess ihrer Eltern. Die im Sinne von Art. 299 ZPO vertretenen Kinder sind im Prozess ihrer Eltern als Verfahrensbeteiligte formell einzubeziehen. Art. 299 ZPO, Notwendigkeit einer Vertretung. Wenn die Mutter die Kinder missbraucht, indem sie sie gegen ihren Vater prozessiere
Musielak, Gk-ZPO, Rn. 299. 311 Musielak, Gk-ZPO, a.a.O. 312 Thomas/Putzo/Reichold, § 145 Rn. 15. 236 zweiten Prozess ist das Gericht deshalb bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachte Gegenforderung (noch) besteht an diese Entscheidung des ersten Gerichts gebunden.313 b, die Klageforderung besteht Kommt das Gericht dagegen zu dem Ergebnis, dass die Klageforderung besteht, so kommt es. § 299 ZPO ZPO - Zivilprozessordnung Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.01.2021 Hat die Partei nur eine Abschrift der Urkunde vorgelegt, so kann ihr auf Antrag der Gegenpartei oder von amtswegen die Vorlage der Urschrift aufgetragen werden. Ob und inwieweit ungeachtet der Nichtbefolgung dieses Auftrages der vorgelegten Abschrift infolge ihrer Beglaubigung, ihres Alters, ihres.
§ 299a Datenträgerarchiv 1 Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden Art. 306 Abs. 2 und 3, Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 299 ZPO: Zulässigkeit der Vertretung des Kindes durch den obhutsberechtigten Elternteil im Unterhaltsprozess. Dr. Sabine Aeschlimann LL.M., Advokatin. Verwiesene Normen. Art. 308 Abs. 2 ZGB Art. 299 ZPO Stämpfli Verlag AG Wölflistrasse 1 Postfach CH-3001 Bern Tel. +41 31 300 66 44 Fax +41 31 300 66 88 verlag@staempfli.com www.staempfliverlag. § 299 Akteneinsicht; Abschriften § 299a Datenträgerarchiv § 300 - § 329 Titel 2 Urteil § 330 - § 347 Titel 3 Versäumnisurteil § 348 - §§ 351 bis 354 Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter § 355 - § 370 Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme § 371 - § 372a Titel 6 Beweis durch Augenschein § 373 - § 401 Titel 7 Zeugenbeweis § 402 - § 414 Titel 8 Beweis durch.
§ 299a ZPO - Datenträgerarchiv Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden Da das Verfahren schon abgeschlossen war, richtete sich das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO, weshalb das OLG - worauf der BGH hinweist - die sofortige Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 23 EGGVG hätte behandeln müssen. Und dieser Antrag war zulässig, mangels subjektiven Einsichtsrechts aber unbegründet. tl;dr: § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt dem. § 299 Akteneinsicht; Abschriften § 299a Datenträgerarchiv § 300 Endurteil § 301 Teilurteil § 302 Vorbehaltsurteil § 303 Zwischenurteil § 304 Zwischenurteil über den Grund § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung § 306 Verzicht § 307 Anerkenntni Norm: ZPO §299 Rechtssatz: Sofern das Gericht keinen Auftrag im Sinne des § 299 ZPO erteilt, ist in der Regel der Beweisführer nicht verpflichtet, die Originalurkunde dem Gericht vorzulegen. Entscheidungstexte 7 Ob 79/75 Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 79/75 Veröff: QuHGZ 1975 H4/136 European Case Law Identifier (ECLI).
§ 4 InsO in Verbindung mit § 299 ZPO grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte und jeder Dritte mit einem glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse ein Recht auf Akteneinsicht hat. Grundsätzlich haben Sie daher auch als Gläubiger ein Recht zur Akteneinsicht in die Insolvenzakte, wobei der Begriff des Gläubigers hierbei weit gefasst wird. So sind z.B. auch mit vorläufig bestrittener. Die Entscheidung des AG Hameln, dem Gläubiger keine Abschriften aus den Insolvenzakten zu erteilen, ist, da es sich um einen Fall des § 299 II ZPO handelt, nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (s. auch OLG Brandenburg, NZI 2003, 36 = ZInsO 2002, 1085 = ZIP 2002, 2320; NZI 2002, 49 = InVo 2002, 20; OLG Celle, NZI 2002, 261 = ZIns0 2002, 73 = ZIP 2002, 446; OLG Dresden, ZIP 2003, 39; ZIns0.
ZPO § 299 Absatz 4: Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. ZPO § 299a: Übersicht: Datenträgerarchiv : Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen. Rz. 330 Muster 1.12: Antrag nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO Muster 1.12: Antrag nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO An das Amtsgericht - Insolvenzgericht - in _____ In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner betreibt der von dem Unterzeichner vertretene Gläubiger. Interesses die Akten einsehen, § 299 II ZPO Nicht öffentlich sind die Beratung und die Abstimmung, § 193 GVG § 4 Verfahrensgrundsätze V. Öffentlichkeit 2. Die Parteiöffentlichkeit, § 357 ZPO Sie gewährleistet den Parteien die Wahrnehmung prozessualer Befugnisse, wahrt insbesondere das rechtlichen Gehör. Die Parteiöffentlichkeit betrifft die gesamte Verhand-lung, sie umfasst auch die. § 299 ZPO. BGH. Beschluss vom 14.01.2020 - X ZR 33/19 (Akteneinsicht XXIV) a) Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden. b) Eine Ausnahme hiervon gilt, Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht § 299 Abs. 1 ZPO. BGH. Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16. 299. Die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO sind keine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagen. Liegen sie nicht vor, dürfen die Klagen nicht als unzulässig abgewiesen werden. Bei der einfachen Streitgenossenschaft geht es allein um die Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Verhandlung. Die Verbindung kann jederzeit gelöst werden. Die Verfahren werden dann in Einzelprozesse getrennt.
ZPO CPC Online. Inhaltsverzeichnis Login Artikel 299 Am 03.10.2019 aktualisiert. 1. 2. 21. 2. Art. 298 Anhörung des Kindes Art. 300 Kompetenzen der Vertretung Teil 2. Besondere Bestimmungen / Titel 7. Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten / Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen; Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes. 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des. Versicherungs- und Finanznachrichten. Die Kommunikationsprofis aus München sind Ihr unabhängiger und kompetenter Partner für eine zielgerichtete B2B-Kommunikation mit den Entscheidern der deutschen Versicherungsbranche Zivilprozessordnung - ZPO (2) [ « § 299a Datenträgerarchiv T-2 Urteil § 300 Endurteil § 301 Teilurteil § 302 Vorbehaltsurteil § 303 Zwischenurteil § 304 Zwischenurteil über den Grund § 305 Urteil u Vorbehalt-erbr-beschr-Haft § 305a Urteil u Vorbehalt seer-beschr-Haft § 306 Verzicht § 307 Anerkenntnis § 308 Bindung an die Parteianträge § 308a Entscheidung o Antrag i. Greger in Zöller, ZPO, 30 Aufl., § 299 ZPO, Rn. 4a), so dass der an den Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichtete Antrag auf Einsichtnahme in diese Akten bei der funktional unzuständigen Stelle gestellt wurde. Soweit ein entsprechender Antrag auch bei dem Vorsitzenden des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts gestellt wurde, war eine dort ggf. ergangene Entscheidung im vorliegenden. BGB anzuwenden, sofern die ZPO keine Sonderregelung enthält. Diese Theorie wird heute nicht mehr vertreten. 3. gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie (h.L.) Gemäß dieser Theorie richtet sich die Bedeutung des Pfändungspfandrechtes nach materiellem Recht [RGZ 156, 395, 398; BGHZ 23, 293, 299; 56, 339 351]. Danach ist das Pfändungspfandrecht die Grundlage für die.
ZPO erfolgen Abtransport, Verwahrung und Verwertung/Vernichtung des Hausrats durch den Gerichtsvollzieher. Daher fallen neben den Gerichtsvollziehergebühren auch Speditions- und Lagerkosten an. Der Vermieter hat nach der Übergabe der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher die Gegenstände zu verwahren. Ggf. muss er sie herausgeben (wenn unpfändbar) bzw. der Verwertung zuführen (wenn. ZPO). Sonderregelungen gelten auch für die Pfändbarkeit im Fall der Voll- streckung von Unterhaltsansprüchen. Hier gelten die in § 850c ZPO bezeich-neten Pfändungsfreigrenzen nicht (§ 850d ZPO). Die Person, die ihre Unterhaltspflichten . nicht erfüllt, muss im Fall der Zwangs-vollstreckung gegebenenfalls mit deutlich weniger auskommen. Der rechtliche Ausdruck Gerichtsstand ist ein mehrdeutiges Wort des Verfahrensrechts.. In einem engeren und zugleich üblichen Sinn bedeutet der Ausdruck die örtliche[.]Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs und ist damit etwa von der Rechtswegzuständigkeit und von der sachlichen Zuständigkeit zu unterscheiden, d. h. die Frage, welches der an einem Ort vorhandenen Gerichte (z. ZPO Familiensachen: Hier gilt Folgendes: Berufung: Sofern das Verfahren in Unterhalts- und Güterrechtssachen vor dem 1.9.09 anhängig gemacht worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG), richten sich die Rechtsmittel für den gesamten Instanzenzug bis zum BGH nach altem Recht. Denn Verfahren i.S. des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG werden als Ganzes verstanden, also einheitlich hinsichtlich des Instanzenzugs. Vorverfahren (§ 276 IH ZPO), Zustellung einer Widerklage sowie einer Streitverkundung (§ 73 S. 2 ZPO) 36 Muster 3: Anberaumung der Giiteverhandlung und des Haupttermins (§§ 272 I, 278 II ZPO) 39 Muster 4: Anberaumung der Giiteverhandlung und des friihen ersten Termins {§§ 275,278 II ZPO) 42. X Inhaltsverzeichnis Muster 5: Anordnung des schriftlichen Verfahrens (§ 128 ZPO) 45 Muster 6.
DE: Vielen Dank, dass Sie sie die Website des Bundesrechts aufgerufen haben; sie ist nur mit einem Javascript-fähigen Browser verfügbar § 299 Abs. 2 ZPO regelt das Akteneinsichtsrecht von Dritten, nicht am Verfahren beteiligten Personen. Der Antragsteller als Beteiligter des abgeschlossenen Verfahrens ist kein Dritter. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf das Akteneinsichtsrecht von Parteien in Verfahren, die abgeschlossen sind, ist nicht veranlasst. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift vertritt zwar, im.
§ 299 (1) Die Parteien können die Prozeßakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird Sie hat gegen die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts zwar eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO eingelegt. Eine Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig aber auch dann unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt.
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Akteneinsicht 299; 299a; Gerichtsvollzieherakten, An-trag 760 2, Berechtigte 760 3, Quittungsblöcke 760 4, Rechtsbehelfe 760 5, Versendung 760 4 Aktenlage, s. Entscheidung nach - Aktenversendung, Gebührentatbestand 91 37 Aktenvorlegung, Anordnung von Amts wegen, Adressat 143 2, Akten 143 1, durch Beschluss oder Verfügun Gesetz. Artikel. Geset Änderungsdokumentation: Die Zivilprozessordnung (ZPO) v. 5.12.2005 (BGBl I S. 3205, ber. 2006 S. 431, 2007 S. 1781) ist geändert worden durch Art.50 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz v - Inhalt: Art. 221 ZPO bzw. Art. 244 ZPO - Form: Art. 130 ZPO bzw. Art. 244 Abs. 1 ZPO und Art. 252 Abs. 2 ZPO - Unterscheidung nach dem begehrten Rechtsschutz: • Leistungsklage (Art. 84 ZPO) • Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO) • Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) - Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung für die Klage: Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO 14.03.2014 Seite 3 14.03.2014 Seite 4. ZPO Inhaltsverzeichnis. Teil 1. Allgemeine Bestimmungen. Titel 1. Gegenstand und Geltungsbereich. Art. 1 - Gegenstand; Art. 2 - Internationale Verhältnisse ; Art. 3 - Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden; Titel 2. Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand. Kapitel 1. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit. Art. 4 - Grundsätze; Art. 5 - Einzige kantonale Instanz; Art. 6.
LAG Hamm, Urteil vom 5.7.2011, Az. 18 Sa 437/09 Wenn jedoch die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig (BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 299/02; Greger, in: Zöller 28. Auflage 2010, § 256 ZPO Randnr. 7 m. w. N.) LAG Köln, Beschluss vom 2.0.2012, Az. 4 Sa 299/11 Eine derart eingelegte Berufung ist nicht als 'Nichteinlegung' einer Berufung, sondern als die Einlegung einer unzulässigen Berufung anzusehen und dementsprechend zu behandeln, d. h. nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen (vgl. OLG Frankfurt und BGH a.a.O.). BGH, BESCHLUSS vom 2.11.2011, Az. XI ZR 379/09 8 b) Es bedarf hiernach letztlich keiner. Dieser ZPO-Kommentar ist eines der zentralen Werke der juristischen Fachliteratur. Seine herausragende Qualität stellt dieses Standardwerk mit jeder neuen Auflage unter Beweis. Zöller 2020. Die 33. Auflage 2020 der Zivilprozessordnung umfasst zahlreiche Neuerungen: Erstkommentierung der §§ 606-614 ZPO, § 32c ZPO zur. Ihre Rechtsfrage § 78b ZPO mit § 121 Abs. 5 ZPO - PKH in ersten Rechtsszug genehmigt Fluggastentschädigung/Verdacht auf Prozessbetrug /PKH im ersten Rechtszug genehmigt Gericht weigert sich einen Anwalt beizustellen, 7 Anwälte in Frankfurt haben Mandat abgelehnt, Gegenseite anwaltlich vertreten. B - Antwort vom qualifizierten Rechtsanwal
Zivilprozessordnung (ZPO) Zweites Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug. Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 15 G v. 18.7.2017 I 2745 § 253 ZPO Klageschrift (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und. ZPO CPC Online. Inhaltsverzeichnis Login Artikel 209 Am 11.02.2021 aktualisiert. 3. 6. 30. 0. Art. 208 Einigung der Parteien Art. 210 Urteilsvorschlag Teil 2. Besondere Bestimmungen / Titel 1. Schlichtungsversuch / Kapitel 3. Einigung und Klagebewilligung; Art. 209 Klagebewilligung. 1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die.